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Schöffen; Aufstellung einer Vorschlagsliste

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie kommen in der Strafjustiz bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffengerichten bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte zum Einsatz. Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.

Beschreibung

Schöffen stehen gleichberechtigt neben dem Berufsrichter und entscheiden gemeinsam darüber, ob der Beschuldigte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein und leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen und allgemeinverständlichen Rechtsprechung.

Vorschlagslisten

Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Melden können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde.

Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind. Ausgeschlossen sind außerdem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie wird in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder ausgeschlossen sind.

Die Vorschlagslisten für die Berufung zu einem Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffe) werden vom jeweiligen Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern aufgestellt. Die oben dargelegten Grundsätze und Voraussetzungen gelten entsprechend. Darüber hinaus sollen Jugendschöffen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.)

Die Fristen, bis zu denen die Gemeinden bzw. der Jugendhilfeausschuss Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich. Da die Wahl der Schöffen im Jahr vor dem Beginn der neuen Schöffenperiode erfolgen muss (nächste Wahl: 2023), sollten sich Bürgerinnen und Bürger, die sich für ein Schöffenamt interessieren, bereits zu Beginn des Jahres, in dem die Schöffenwahl stattfindet, bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde melden.

Schöffenwahl

Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023). Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim Amtsgericht des jeweiligen Bezirks wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen. Diese Zahl bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Rechtsvorschriften

Links


Stand: 18.12.2019

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

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