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Feuerwerk; Anzeige oder Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen

Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist (mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 zum Jahreswechsel ) je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises anzeige- oder genehmigungspflichtig.

Beschreibung

Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt.

Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.


Abbrennen von Feuerwerk von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein:

  • Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden.

Abbrennen von Feuerwerk von Personen mit Erlaubnis oder Befähigungsschein:

  • Personen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk"), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen.

Das Abbrennen von Feuerwerk durch Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein ist anzeigepflichtig.

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber muss das beabsichtigte Feuerwerk innerhalb vorgegebener Fristen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich für Feuerwerke der Kategorie F2 auf den Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember und bei den Kategorien F3 und F4 auf das ganze Jahr. Eine zusätzliche Genehmigung der Gemeinde ist nicht erforderlich. 

In Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen Feuerwerke nur vorgeführt werden, wenn diese vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern ist weiterhin die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle erforderlich. Zuständige Stellen sind:

  • Gemeinde: Genehmigung zum Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind
  • Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Abbrennort zuständigen Regierung: Anzeige des Abbrennens von Feuerwerk durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

Feuerwerke in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie Film- und Fernsehproduktionsstätten: 

  • Gemeinde: Genehmigung der Erprobung
  • Kreisverwaltungsbehörden: Genehmigung für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und  Publikum

Voraussetzungen

In der Regel darf Feuerwerk nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Ausnahme ist das Abbrennen "Silvesterfeuerwerk" zum Jahreswechsel.

Fristen

Anzeigeverfahren
Das Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen.
Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, abgebrannt werden soll, beträgt die Frist mindestens vier Wochen.

Genehmigungsverfahren
Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.
Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung oder Genehmigung vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung und Genehmigung sollte daher so frühzeitig wie möglich beantragt werden.

Kosten

Anzeigeverfahren sind kostenlos. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.

Formulare

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Links

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Stand: 04.12.2019

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Robert Eyner 08076 9166-15 OG 1.5 
 

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